„Knabber-Fische“ in Kosmetikstudios – Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz?

800px-Doctor fishDass Tierschutz durchaus auch Fische betrifft, zeigt sich an der Klage eines Kölner Kosmetikstudiobetreibers, dem die Stadt Köln verboten hatte, in seinem Studio eine Behandlung mit Kangalfischen (Garra rufa), so genannte „Knabber-Fische“, anzubieten. Bei dieser Behandlung tauchen Menschen ihre Hände oder Füße in ein Wasserbecken mit Fischen, die dann die abgestorbene Haut abknabbern. Diese Behandlung, die ursprünglich aus dem türkischen Ort Kangal (daher auch die Bezeichnung „Kangalfisch“) stammt, wird in Deutschland sowohl im reinen Wellness- als auch im medizinischen Bereich (z. B. bei der Behandlung von Schuppenflechte) angeboten.

Der Einsatz der Fische ist jedoch unter Tierschützern umstritten, da zum einen die Übertragung von Mykobakterien auf den Menschen nicht ausgeschlossen sei. Zum anderen sei dieser Einsatz aus tierschutzrechtlichen Gründen bedenklich, da ein Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetz vorliege, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Das Leben und Wohlbefinden der Fische hängt essentiell von der Wassertemperatur sowie der  Wasserqualität ab, die jedoch durch Rückstände von Seifen, Kosmetika, Parfüms, Schweiß und Talg nachteilig beeinflusst werden. Mögliche Vergiftungen durch Nikotinabscheidungen sind ebenso möglich. Diese Umstände führen bei den Fischen unter anderem zu chronischem Stress und schaden dem Wohlbefinden der Tiere daher nachhaltig.

Da der Betreiber/Verwender die Fische zu einem gewerblichen Zweck hält, bedarf er daher gemäß § 11 Tierschutzgesetz einer entsprechenden Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis werden in Deutschland bisher nicht einheitlich gehandhabt. In einigen Bundesländern wie z. B. in Schleswig-Holstein wird diese Erlaubnis nach Nachweis der entsprechenden Sachkunde uneingeschränkt erteilt. Anders hingegen z. B. in den Ländern NRW, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Hessen und Bayern, die nach dem Anlass der Verwendung unterscheiden. Nur für die tierschutzkonforme Heilbehandlung von Schuppenflechte und Neurodermitis kann dort eine Erlaubnis unter Auflagen erteilt werden, da die Linderung von Krankheitssymptomen als vernünftiger Grund gegeben ist, der die Nachteile für die Fische rechtfertige. Eine Erlaubnis zur rein gewerblichen Verwendung der Fische in Wellness- und Kosmetikstudios ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, da damit „nur“ das reine Wohlbefinden des Menschen bezweckt werde, was jedoch gerade kein „vernünftiger Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes sei.

Wie das Gericht über die Klage des Kölner Unternehmers entscheiden wird, bleibt daher abzuwarten.

Text © Copyright TASSO e.V.

Quelle Foto: Wikipedia/Saugbarbe

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