Stadt bringt mehrere Satzungen auf den Weg - Rahmenbedingungen für unterzubringende Personengruppen künftig separat geregelt

stadt koeln logo2018Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesaufnahmegesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, Einrichtungen zur Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen, geflüchteten Personen zu errichten und zu unterhalten.

Derzeit gibt es für die vorgenannten Personengruppen eine gemeinsame Satzung über die Errichtung von entsprechenden Einrichtungen und die Erhebung von Gebühren.

Gemäß einem Prüfauftrag des Rates vom 20. Juni 2016 hat die Verwaltung die Möglichkeit von Mehreinnahmen, die durch eine Umstrukturierung der Gebührenerhebung generiert werden können, überprüft. Hierbei wurde unter anderem die Kostenbeteiligung des Bundes an den Kosten der Integration sowie die damit verbundene Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte berücksichtigt.

Aufgrund der Untersuchungen kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der differenzierenden Rahmenbedingungen sinnvoll ist, für die unterzubringenden Personengruppen auch verschiedene Satzungen zu erlassen. Hierbei handelt es sich um drei Satzungen, die in der Sitzung des Hauptausschusses am 15. Januar 2018 behandelt werden sollen.

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen:

Die Verwaltung schlägt vor, eine separate Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen in Verbindung mit einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen zu erlassen. Weiter schlägt die Verwaltung vor, dass für die Festlegung der Gebühren nicht die mögliche kostendeckende Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) gelten soll, sondern dass ein Aufschlag von 15 Prozent auf die derzeitige Gebühr beschlossen wird.

Mit dieser Festlegung wird eine Deckung aller anrechenbarer Kosten zwar nicht erzielt, dafür aber wird eine vertretbare und angemessene Gebührenanpassung erreicht, sodass davon auszugehen ist, dass die Personengruppe der Selbstzahler, die lediglich über geringes Einkommen verfügen, nicht gezwungen werden, ergänzende Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser Vorschlag entspricht der derzeitigen Beschlusslage des Rates der Stadt Köln. Alternativ stellt die Verwaltung noch eine dreißigprozentige und eine kostendeckende Erhöhung der Gebühren vor.

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen:

Die Verwaltung schlägt vor, eine separate Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen in Verbindung mit einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen zu erlassen. Weiter schlägt die Verwaltung vor, dass für die Festlegung der Gebühren die kostendeckende Gebühr nach dem KAG beschlossen wird.

Mit dem Beschluss dieses Verwaltungsvorschlages ist sichergestellt, dass die von den Bewohnern zu zahlenden Benutzungsgebühren die nach dem KAG anrechenbaren Kosten in höchstmöglichem Umfang decken. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Integration und den damit verbundenen Kosten für Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte. Grundlage für die Berechnung der Rückerstattung sind die festgesetzten Gebühren, nicht etwa die tatsächlich anfallenden Kosten. Daher kann nur durch die Erhebung kostendeckender Gebühren ein möglichst großer Anteil der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden.

Für Härtefälle, insbesondere für den Fall, dass ein Bewohner durch Arbeitsaufnahme Einkünfte erzielt, werden Sonderregelungen, wie beispielsweise eine schnellstmögliche Vermittlung in privatrechtlichen Wohnraum über das beim Amt für Wohnungswesen angegliederte Auszugsmanagement oder eine Versorgung in andere, durch das Amt für Wohnungswesen verwaltete Objekte geschaffen. Alternativ stellt die Verwaltung eine fünfzigprozentige und eine achtzigprozentige kostendeckende Gebühr vor.

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen:

Hier schlägt die Verwaltung vor, eine separate Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen zu erlassen.

In Fällen vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen in Notunterkünften kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Hiervon macht die Verwaltung aufgrund der immens hohen Fluktuation in den Notunterkünften Gebrauch.

Aufgrund der nachstehend beschriebenen Vorgehensweise bezüglich der Rückerstattung werden die vom Bund erstattungsfähigen Unterkunftskosten gleichwohl eingenommen. Das gewählte Verfahren ist somit unschädlich für den städtischen Haushalt.

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches II (SGB II) beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Januar 2018 mit 35,5 Prozent. Im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) erstattet der Bund die entstandenen Nettoaufwendungen im Umfang von 100 Prozent. Für Leistungsempfänger nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt keine Kostenerstattung. Für Personen, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, erfolgt eine nicht kostendeckende Erstattung an die Kommune in pauschalierter Form.

Die ermittelten Kosten belaufen sich auf 1.017,70 Euro pro Person und Monat. Dieser Betrag wurde beim Jobcenter zwecks Erstattung erfasst und wird von der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgerufen. Die Kosten werden auf dieser Grundlage an das Amt für Soziales und Senioren erstattet.

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Jürgen Müllenberg / http://www.stadt-koeln.de/

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