Die Haftungsfrage beim Hundesitting: Der Halter haftet immer!

Tasso logoNicht bei allen Anlässen kann unser vierbeiniger Freund an unserer Seite sein. Manchmal gibt es Unternehmungen, die aus verschiedensten Gründen ungeeignet für Hunde sind. Und wenn diese lange dauern, ist eine Fremdbetreuung notwendig. Zum Glück gibt es fast immer Freunde oder Bekannte, die das Tier kennen und gerne helfen. Außerdem gibt es mittlerweile auch professionelle Hundebetreuer und Pensionen, die sich um die Vierbeiner kümmern.

Aber was passiert eigentlich, wenn in dieser Zeit etwas passiert? Wenn zum Beispiel durch den Hund jemand zu Fall kommt und sich verletzt? Das muss gar nicht böse gemeint gewesen sein, manchmal führen ja schon Verkettungen von unglücklichen Umständen zum Unfall.

Wer haftet jetzt? Grundsätzlich erstmal der Hundehalter, sagt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries: „Er haftet gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache, dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte“, erläutert sie.

Für die Beantwortung der Frage, ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haftet, ist es wichtig zu klären, ob es sich beim Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte oder ob es einen Vertrag gab. „§ 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird“, betont Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Dann müsste also auch der Tiersitter haften und möglicherweise Schmerzensgeld zahlen. Anders als der Hundehalter kann der Tierbetreuer sich allerdings von dieser Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass ihn keine Schuld an dem Vorfall trifft. Professionelle Hundesitter haben daher in der Regel eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.

Doch wo beginnt ein Vertrag und wo endet die Gefälligkeit? „Maßgeblich für diese Abgrenzung ist, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting. Bei professionellen Tiersittern sollten die Regelungen zu Beweiszwecken am besten schriftlich festgehalten werden. Doch unter Umständen kann es auch schon als vertraglich vereinbartes Hundesitting gelten, wenn zwei Hundehalter sich regelmäßig zu festen Zeiten mit der jeweiligen Betreuung der beiden Hunde abwechseln.

„Passt die beste Freundin nur gelegentlich einige Stunden aus Nettigkeit kostenlos auf den Hund auf, handelt es sich allerdings um eine Gefälligkeit“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Passiert dann etwas, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Halters die Kosten für entstandene Schäden, sofern das Hüten durch fremde Personen im Versicherungsvertrag eingeschlossen ist. Dann würde die Freundin – neben dem Halter – nur noch dann haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

„Damit Sie als Halter auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung das gelegentliche Hüten des Hundes durch Fremde einschließt“, rät Ann-Kathrin Fries. Da auch ein kleiner Hund schnell Schäden in enormer Höhe anrichten kann, zum Beispiel wenn er einen Verkehrsunfall verursacht, sollten Sie unbedingt auf eine hohe Versicherungssumme achten. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen, und achten Sie beim professionellen Hundesitting darauf, dass Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage im Bereich Haftpflichtversicherung.

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